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Kreuzfahrtschiffe in Rostock

"COSTA LUMINOSA"

 

Saison 2023

 

 

Als ein Höhepunkt wird einmal
im Jahr, in der Regel im Oktober,

das Nautische Essen

mit hochrangigen Gästen und
Rednern veranstaltet.

Weitere Höhepunkte werden im
Internet
und auf Einladung veröffentlicht.

Sollten wir Ihr Interesse einer
 Mitgliedschaft
 geweckt haben,
 dann klicken Sie bitte auf

Aufnahmeantrag

 

Satzung des NAUTISCHEN VEREINS Rostock gegründet 1990

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Nautischer Verein Rostock". Er ist im Jahre 1990 gegründet worden und hat seinen Sitz in Rostock.

Der Verein ist in das Amtsgericht Rostock eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Steuerrechts.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Schifffahrt und des Seewesens, insbesondere der Berufsbildung. Das erfolgt durch Information, Stellungnahmen, Empfehlungen auf dem Gebiet der Seewirtschaft und durch Vortragsveranstaltungen. Darüber hinaus stellt sich der Verein die Aufgabe das gesellschaftiche Leben im maritimen Bereich zu pflegen.

Der Verein ist selbstlos tätig und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch satzungsfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Vorstand und Beirat sind unentgeltlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft, Einzelmitglieder

Mitglied des Vereins können Einzelpersonen (Einzelmitglieder) sowie Einzelfirmen (Schifffahrts- und Handelsgesellschaften) sowie Körperschaften und Vereine sein. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluß des Vorstandes solche Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Nautischen Verein und dessen Ziele erworben haben.

§ 4 Beitrag

Der Jahresbeitrag wird alljährlich von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt. Zur Zahlung sind alle Mitglieder verpflichtet. Der Beitrag kann per Bankverfahren eingezogen werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Ableben oder mit Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Sie muß spätestens zwei Monate vor Jahresschluß schriftlich erfolgen. Der Austritt befreit nicht von der Entrichtung des laufenden Jahresbeitrages. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Beitragszahlung länger als zwei Jahre im Rückstand bleibt oder den Zweck des Vereins zuwider handelt. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausgeschlossene hat die Möglichkeit einer Berufung an die Mitgliederversammlung binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat alljährlich innerhalb der ersten drei Monate eine ordentliche Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung mit 14tätiger Frist unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • a bis i
  • Wahlen zu den Ämtern des Vereins,
  • Entgegennahme des Jahresberichtes, der Kassenabrechnung und des Prüfungsberichtes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Änderung der Satzung,
  • Beschluß über den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr,
  • Festsetzung des Jahresbeitrages für das folgende Geschäftjahr,/li>
  • Beschluß über Ausschließungsverfahren,
  • Anträge der Mitglieder.

Zur Beschlußfassung einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich, ausgenommen bei Satzungsänderungen.

§ 8 Vorstand, Beirat

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • (einem Beisitzer),
  • dem Schatzmeister,

Der Vorsitzende und ein Mitglied des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand obliegt die selbständige Erledigung aller Aufgaben des Vereins. Er regelt seine Geschäftsordnung selbst. Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Dieser soll nach Möglichkeit die gleiche Anzahl von Mitgliedern haben wie der Vorstand, höchstens jedoch aus zehn Personen bestehen.

Der Vorstand und der Beirat werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Alle zwei Jahre scheiden in einem festgelegten Turnus geschäftsführende Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Beirates aus. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet vor der Zeit ein Vorstands- oder Beiratsmitglied aus, so erfolgt die Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.

§ 9 Kassenprüfer

Zwecks Kontrolle der Kassenführung werden zwei Mitglieder, die nicht den Vorstand angehören dürfen, für eine Amtszeit von zwei Jahren zu Kassenprüfern gewählt. Sie führen ihre Prüfung jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch und berichten über das Ergebnis der Prüfung. Jährlich scheidet ein Prüfer aus. Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Wahlen, Abstimmung

Bei Wahlen und Abstimmung haben alle ordentlichen Mitglieder gleiches Stimmrecht. Soweit Gesetze oder diese Satzung nichts anderes vorschreiben, entscheidet die Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel, falls die Versammlung nichts anderes beschließt. Es entscheidet die Mehrheit der von den anwesenden ordentlichen Mitgliedern abgegebenen Stimmzetteln. Für Änderungen der Satzung müssen zwei Drittel der Mitglieder ihre Stimme abgeben. Beabsichtigte Satzungsänderungen werden in der Einladung angezeigt.

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